
AGB
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Allgemeine Einkaufsbedingungen
Stand Januar 2016
- Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn sie bei späteren Vorgängen oder Verträgen nicht erwähnt werden. Der Einbeziehung von allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, selbst wenn diese Abwehr- und/oder Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge, in der die konkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden, es sei denn, diesen wurde schriftlich zugestimmt. Aus der Annahme der Ware oder Dienstleistung kann nicht auf die Wirksamkeit anderer Bedingungen geschlossen werden.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, es sei denn, dass wir einer anderen Geltung schriftlich zustimmen.
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- Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind von uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben.
- An unsere Vertragsangebote für Lieferungen an uns halten wir uns nur für die Dauer von zwei Wochen gebunden. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, sind wir an diese nicht gebunden. Der Lieferant ist verpflichtet uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen. Bestellungsannahmen sind uns schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt.
- Abweichungen in Quantität oder Qualität gegenüber dem Text und dem Inhalt unserer Bestellung sowie spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
- Die in unseren Bestellungen aufgeführte Bestellnummer und Lieferantennummer sind bei Rechnungsstellung sowie in sämtlichem Schriftverkehr anzuführen.
- Die in der Auftragsbestätigung und/oder anderen zwischen uns und dem Kunden gewechselten Schriftstücken enthaltenen Erklärungen über die Beschaffenheit der Ware stellen jedoch keine Garantie i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB dar, ebenso wenig wie eine selbständige Garantie, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich bestimmt und auch angegeben, welchen Erfolg wir garantieren.
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- Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Voraussichtliche Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
- Im Falle vereinbarter Liefertermine ist der Lieferant dann nicht zur vorzeitigen Leistungserbringung befugt, wenn berechtigte betriebliche Belange (z.B. fehlende Lagerkapazität) dem entgegenstehen. Eine Abnahmeverweigerung unsererseits löst in diesem Fall keinen Annahmeverzug aus. Eine vorzeitige Andienung führt nicht zur Vorverlagerung der Fälligkeit des Kaufpreises.
- Sind Abruflieferungen vereinbart, werden Abrufe verbindlich, wenn der Lieferant nicht unverzüglich widerspricht.
- Kommt der Lieferant in Verzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere haben wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,8 % des Nettobestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5 % des Nettobestellwertes und/oder Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. § 343 BGB bleibt vorbehalten. Die Abnahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen besagt nicht, dass wir auf eventuelle Ersatzansprüche verzichten.
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- Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, die den betrieblichen Ablauf in unserem Unternehmen wesentlich beeinträchtigen und nicht durch uns verursacht sind, entbinden uns von unseren Abnahmeverpflichtungen.
- Wir sind zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird.
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- Jeder Warensendung ist ein Lieferschein beizufügen. Unsere Bestelldaten sind auf allen Versandpapieren zu wiederholen. Kosten, die durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
- Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Ist schriftlich vereinbart, dass ausnahmsweise wir die Fracht zu tragen haben, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart und den Transporteur zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellungsart.
- Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
- Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise schriftlich etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.
- Teillieferungen sind nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
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§ 6 Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise und Exportbeschränkungen
- Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Lieferant wird uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Ursprungsnachweisen für die gelieferten Waren nicht mehr zutreffen.
- Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
- Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder sonstigem Recht unterliegt.
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§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen
- Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und einschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Vereinbarte Preise sind Festpreise, sofern der Lieferant seine Preise nicht absenkt. Andere Handhabungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
- Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material,- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Führen die Verhandlungen nicht zu einer einvernehmlichen Vertragsanpassung, so sind beide Seiten zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
- Zahlungen erfolgen erst nach vollständigem Eingang mangelfreier Ware und der Rechnung. Bei schriftlich vereinbarten Teillieferungen gilt dies entsprechend.
- Die Bezahlung erfolgt mangels anders lautender Vereinbarung bis zu dreißig Tagen abzüglich drei Prozent Skonto oder bis zu neunzig Tagen netto. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Soweit wir bei Zahlungen an den Lieferanten zum Skontoabzug berechtigt sind, ist für die Berechnung der Skontofrist bei Auseinanderfallen des Eintreffens der Lieferung und des Zugangs der Rechnung das jeweils zeitlich letzte Ereignis maßgebend.
- Zahlungen an den Lieferanten bedeuten grundsätzlich keine Genehmigung hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware.
- Forderungen des Lieferanten gegenüber uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
- Soweit wir den Versicherungsschutz übernommen haben, dürfen Versicherungskosten des Lieferanten nicht Bestandteil des Kaufpreises sein.
- Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten gefährdet wird, so können wir die Zahlung verweigern und dem Lieferanten eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Zahlung zu liefern oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Lieferanten oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
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§ 8 Tätigkeit in unserem Betrieb
- Personen, die in Erfüllung der Verpflichtung des Lieferanten innerhalb unseres Betriebes tätig sind, unterliegen den Bestimmungen unserer Betriebsordnung und unseren Anordnungen im Hinblick auf die bei uns anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften. Gefahrstoffe dürfen innerhalb unseres Betriebes nur nach Abstimmung mit unserem Fachpersonal eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.
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§ 9 Gewährleistung, Mängelhaftung
- Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Bei anfänglich nicht erkennbaren Mängeln ist es ausreichend, wenn diese binnen zwei Wochen nach Entdeckung angezeigt werden.
- Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten nach unserer Wahl Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetzliche Rechte wegen Mängeln einschließlich Rückgriffsansprüchen bleiben unberührt.
- Bei Lohnaufträgen hat der Auftragnehmer größte Sorgfalt walten zu lassen und sich genau an unsere Anweisungen zu halten. Bei Unklarheiten oder in Zweifelsfällen ist unbedingt Rücksprache mit uns zu nehmen. Mit der Annahme eines Lohnauftrages bestätigt der Auftragsnehmer; dass er aufgrund seiner maschinellen Einrichtungen in der Lage ist, die von uns verlangten Anforderungen zu erfüllen.
- Soweit die Lieferung für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, findet § 377 HGB mit folgenden Besonderheiten Anwendung:
- Die Ware gilt erst als abgeliefert, wenn wir nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hatten sie zu untersuchen. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf unserem Betriebsgelände eintrifft. Die Übergabe an den Transporteur ist nicht ausreichend. Die Rüge erfolgt rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang bzw. der ersten Möglichkeit zur Untersuchung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.
- Die Genehmigungswirkung tritt nicht ein, wenn der Lieferant die Qualitätsabweichungen infolge eigener oder zurechenbarer Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßem Verhalten aber davon ausgehen musste, dass wir die Abweichungen nicht akzeptieren werden.
- Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel.
- Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte im Land des vereinbarten Ablieferungsortes, in der Europäischen Union, der Schweiz, der Türkei, den USA, der VR China und – soweit dem Lieferanten mitgeteilt – in den beabsichtigten Verwendungsländern verletzt werden.
- Soweit der Lieferant dem Dritten gegenüber unmittelbar kraft Gesetzes haftet, stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle notwendigen Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen.
- Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung steht uns ungekürzt zu.
- Unsere Gewährleistungs- und Schadensersatzrechte verjähren in drei Jahren ab Gefahrübergang. Soweit der Lieferant im Rahmen der Mängelhaftung neue Sachen liefert oder einzelne Teile an einer Sache nachliefert, beginnt die Verjährungsfrist der neuen Sache oder der gesamten nachgebesserten Sache, soweit sich derselbe Mangel in der nachgebesserten Sache fortsetzt, ab Übergabe dieser neuen Sache oder des einzelnen Teils von Neuem zu laufen. Der Neubeginn der Verjährung tritt nicht ein, soweit es sich um einen unwesentlichen Mangel gehandelt hat oder der Lieferant vor der Nachlieferung ausdrücklich angezeigt hat, dass er zu der Nachlieferung nicht verpflichtet sei und den Ersatz nur aus Gründen der Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits geliefert habe.
- Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar in Folge einer schuldhaften unerlaubten Handlung oder Pflichtverletzung des Lieferanten entsteht.
- Soweit der Lieferant für ein Produkt schadenverantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Ersatzpflicht des Lieferanten umfasst neben Schadensersatzleistung an Dritte auch Kosten der Rechtsverteidigung, Rückrufkosten, Prüfkosten, Ein- und Ausbaukosten sowie unseren Verwaltungs- und sonstigen Aufwand für die Schadensabwicklung.
- In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer durchgeführten Rückrufaktion oder einer präventiven Kundendienstmaßnahme ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchgeführten Rückrufmaßnahmen oder präventiven Kundendienstmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
- Der Lieferant verpflichtet sich, sofern nicht anders vereinbart, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – und eine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. Euro pro Schadenfall zu unterhalten. Unser Recht zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
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- Fertigungsmittel (Muster, Modelle, Werkzeuge, Formen, Schablonen, Rohstoffe etc.) und Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Daten etc.), die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.
- Zeichnungen dürfen nicht vervielfältigt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die von uns beigestellten Fertigungsmittel Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel und Unterlagen mit einem Hinweis auf unser Eigentum zu versehen und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Auf unsere Anforderung wird der Lieferant das Bestehen entsprechender Versicherungen nachweisen.
- Über Beschädigungen der Fertigungsmittel wird uns der Lieferant unverzüglich informieren.
- Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Fertigungsmitteln wird der Lieferant auf seine Kosten durchführen. Die Kosten für eine durch Verschleiß erforderliche Erneuerung der Fertigungsmittel tragen wir.
- Die Verarbeitung, der Umbau oder der Einbau von Fertigungsmittel, die wir dem Lieferanten überlassen haben, erfolgt für uns. Führt dies zu einer untrennbaren Vermischung mit den Sachen des Lieferanten oder eines Dritten, werden wir an der neu entstehenden Sache Miteigentümer im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt eine Verarbeitung, der Umbau oder Einbau in der Weise, dass unsere Sache als wesentliche Bestandteile an der Hauptsache des Lieferanten anzusehen sind, erwerben wir Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. In beiden Fällen verwahrt der Lieferant das Miteigentum für uns.
- Es ist dem Lieferanten untersagt ohne unsere Zustimmung mit unserem Auftraggeber in Kontakt zu treten.
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§ 11 Produzentenhaftung, Schutzrechte, Geheimhaltung
- Für Schäden, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Haftung insoweit frei, als dass nicht auch ein Mitverschulden unsererseits für den Schaden verantwortlich war.
- BDer Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Dem Lieferanten steht es frei, uns nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Rechte Dritter trifft. Soweit uns danach eine Haftung gegenüber Dritten trifft, stellt er uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise entstehen, frei. Wir sind nicht berechtigt - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Eine Haftung des Lieferanten uns gegenüber tritt nicht ein, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
- Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle, Werkzeuge und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
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§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts CISG).
- Gerichtsstand und Erfüllungsort für Kaufleute ist Gevelsberg.
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- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand Januar 2016
- Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden oder Abnehmern (nachfolgend gemeinsam „Kunden“ genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Der Einbeziehung von allgemeinen Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn der Kunde auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, selbst wenn diese Abwehr- und/oder Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge in der die konkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden, es sei denn, diesen wurde schriftlich zugestimmt.
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- Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung durch einen Kunden ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der Ware annehmen.
- Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch dann, wenn die von uns geschuldete Leistung nach Vorgaben des Kunden, insbesondere nach einer von ihm stammenden Zeichnung zu bewirken ist. Eine Bezugnahme unsererseits auf DIN/ISO-Vorschriften und andere Vorschriften ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
- Entstehen nachträglich begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir berechtigt, die Lieferung solange zu verweigern, bis Sicherheit geleistet oder Barzahlung bei Anlieferung zugesagt wird. Ist der Kunde trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung zur Sicherheitsleistung oder Barzahlung nicht bereit, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
- Mündliche Auskünfte und Zusagen von unserer Seite sind nur dann verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder ihnen durch übersendung der Ware und Rechnung entsprechen.
- Die in der Auftragsbestätigung und/oder anderen zwischen uns und dem Kunden gewechselten Schriftstücken enthaltenen Erklärungen über die Beschaffenheit der Ware stellen jedoch keine Garantie i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB dar, ebenso wenig wie eine selbständige Garantie, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich bestimmt und auch angegeben, welchen Erfolg wir garantieren.
- Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen entsteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Kunde ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Auftragsbestätigung bzw. Rechnung korrigiert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen.
- Die in unserer Auftragsbestätigung bzw. Rechnung aufgeführte Auftrags-Nr., Kunden-Nr., und Rechnungs-Nr. sind bei Rechnungsbegleichung sowie in sämtlichem Schriftverkehr des Kunden, der den Auftrag betrifft, anzuführen.
- Im Falle einer durch den Vertragspartner modifizierten Annahmeerklärung ist dieser verpflichtet, auf die inhaltlichen änderungen ausdrücklich hinzuweisen. Fehlt der ausdrückliche Hinweis, ist unsere vorangehende Fassung maßgeblich.
- Von uns angeforderte umsatzsteuerliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen wird der Kunde uns unverzüglich zur Verfügung stellen.
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§ 3 Langfrist- und Abrufverträge
- Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.
- Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche änderung der Lohn-, Material,- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
- Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart so legen wir unserer Kalkulation die vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Käufer den Mehrbedarf mindestens 6 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
- Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Käufer verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei sind unsere Kalkulationen maßgebend.
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- Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
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- Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich der Verpackungs- und Versandkosten.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt gelten unsere Preise ab Werk.
- Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen oder Verringern sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Rohstoffpreise, sonstige Materialkosten, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben sowie Frachten oder werden diese neu eingeführt so sind wir sowohl im Falle einer Preissteigerung, als auch im Falle einer Preissenkung berechtigt und verpflichtet eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Festpreis vereinbart wurde. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
- Die vereinbarten Preise gelten nur für die jeweilige Bestellung. In Ermangelung anderer Vereinbarungen sind diese Preise für Nachbestellungen nicht verbindlich.
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§ 6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
- Der Kaufpreis bzw. Vergütungen sowie die Entgelte für die Nebenleistungen sind vorbehaltlich anderer Vereinbarungen innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Soweit wir zu Teilleistungen berechtigt sind, können diese auch innerhalb eines einheitlichen Lieferungsvertrages durch Abschlagsrechnungen geltend gemacht und fällig gestellt werden.
- Erfüllung tritt erst mit Eingang der Zahlung auf unserem Konto ein.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Wechselentgegennahmen bedürfen immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
- Skontoabzüge, soweit gesondert schriftlich vereinbart, sind nur zulässig, soweit keine Zahlungsrückstände aus der gesamten Geschäftsverbindung bestehen.
- Wir sind berechtigt. Zahlungen zunächst auf Altschulden des Kunden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
- Bei festgestellten Mängeln ist der Kunde nur insoweit zur Zurückbehaltung des Kaufpreises berechtigt, wie dies in Anbetracht der Mängel angemessen erscheint.
- Uns steht das Recht zu, die Ware erst nach Zahlung durch den Kunden auszuliefern bzw. die Leistung zu erbringen, sofern der Kunde aus früheren Leistungen vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat oder noch Zahlungsrückstände aus diesen ausstehen bzw. die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage gestellt ist.
- Alle Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die übertragung des mittelbaren Besitzers an der gelieferten Ware auf Kosten des Kunden verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß § 7 Nr. 2 widerrufen.
- Sollten, gleichgültig aus welchem Grund, Schwierigkeiten bei der Transferierung des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik Deutschland auftreten, so gehen die dadurch entstandenen Nachteile zu Lasten des Bestellers. Bei Verkäufen in fremder Währung trägt vom Vertragsabschluss ab der Kunde das Kursrisiko. Können die vereinbarte Zahlungsweise oder der Zahlungsweg nicht eingehalten werden, ist der Kunde verpflichtet, die Zahlungen nach unserer Wahl zu leisten.
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- Der Käufer kommt in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet oder auf unsere Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Die gesetzliche Regelung in § 286 Abs. 3 BGB, wonach der Kunde dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
- Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Die gesetzliche Regelung, wonach aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können und die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen sind, bleibt unberührt. Wir können bei Zahlungsverzug nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer Verpflichtung bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
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- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus dem Lieferverhältnis zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind pfleglich zu behandeln.
- Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (inkl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist verpflichtet auf unser Verlangen uns alle für den Einzug dieser Forderungen notwendigen Informationen zu geben und seine Schuldner über die bestehende Forderungsabtretung zu informieren.
- Soweit der Kunde zur treuhänderischen Einziehung der Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt ist oder mit unserer Zustimmung bleibt, hat die Einziehung auf ein von den sonstigen Geschäftskonten separiertes Bankkonto zu erfolgen, das treuhänderisch für uns geführt wird. Der Kunde hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, damit die Zahlung des Dritten nicht auf ein anderes Konto erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, vereinnahmte Beträge aus den abgetretenen Forderungen an uns abzuführen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Einrichtung eines treuhänderisch gebundenen Kontos für die von ihm eingezogenen Fremdgelder nachzuweisen.
- Die Berechtigung des Kunden zum Forderungseinzug erlischt, wenn wir sie schriftlich widerrufen, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird oder wenn er seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist in diesem Falle weiter verpflichtet, den Schuldnern diese Abtretung mitzuteilen. Führt der Kunde vereinnahmte Beträge aus abgetretenen Forderungen nicht unverzüglich an uns ab, ist er verpflichtet, diese treuhänderisch und unentgeltlich für uns zu verwahren.
- Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass für uns eine Verpflichtung entsteht. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt unentgeltlich das Miteigentum für uns.
- Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Bei Einschaltung eines Lagerhalters ist vor Einlagerung unserer Ware auf unser Eigentum hinzuweisen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.
- Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht in dessen Bereich sich die Ware befindet nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
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§ 9 Liefertermine, Lieferumfang
- Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin schriftlich vereinbart ist.
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; Entsprechendes gilt für Liefertermine. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
- Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik und Aussperrung, behördlichen Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, gießtechnischen Schwierigkeiten, Ausschuss und Nacharbeitungen, Betriebsstörungen, Personalmangel und Mangel an Transportmitteln sowie insgesamt beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auf welche wir keinen Einfluss haben, entsprechend der Dauer dieser Ereignisse. Dies gilt auch für Verzögerungen bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Für die Dauer vorbezeichneter Hindernisse treten keine Verzugsfolgen ein, selbst wenn wir bei Eintritt dieser Umstände uns schon im Verzug befinden. Auch bei überschreiten der Lieferfrist bleibt der Besteller zur übernahme der Ware zu dem für den Tag der Lieferung vereinbarten Preis verpflichtet.
- Teillieferungen und -leistungen sind grundsätzlich zulässig, soweit sie den Kunden nicht unangemessen benachteiligen oder dieser eine solche bei Vertragsschluss schriftlich ausgeschlossen hat.
- Schadensersatzansprüche und das Recht zum Rücktritt wegen verspäteter Lieferung oder Leistung oder Nichtlieferung, -leistung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden. Sie sind beschränkt auf erforderliche Mehraufwendungen für einen Deckungskauf durch den Kunden.
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- Grundsätzlich liefern wir „ab Werk“ im Sinne der Klausel EXW Incoterms 2010, wobei als übergabeort, wenn nichts anderes vereinbart ist, unser Werk in Gevelsberg, Deutschland gilt. Der Versand der Ware geschieht stets für Rechnung und Gefahr des Kunden, auch bei frachtfreier Abfertigung.
- Verpackungen, soweit diese überhaupt bestehen, werden in Ermangelung entgegenstehender zwingender gesetzlicher Vorschriften Eigentum des Kunden und von uns berechnet. Porto- und Frachtkosten, sowie Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach billigem Ermessen.
- Die übernahme durch den Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umhüllung.
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- Der Kunde ist verpflichtet den Liefergegenstand anzunehmen und unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen.
- Bleibt der Kunde mit der Abholung oder der Annahme des Liefergegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
- Die Gefahr geht mit der übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
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- Mängelrügen sind im Rahmen des § 377 HGB unverzüglich, bei offenkundigen Mängeln binnen einer Ausschlussfrist von sieben Tagen nach Ablieferung an den Kunden, bei verborgenen Mängeln binnen drei Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Eine zunächst nur (fern-)mündlich erfolgte unverzügliche Mängelrüge des Kunden ist spätestens binnen acht Tagen ab mündlicher Rüge schriftlich näher erläutert mitzuteilen. Bei Anlieferung der Ware ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich auf Vollständigkeit zu untersuchen.
- Gebraucht, verwendet oder verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware, gilt dies als Annahme der Ware und als endgültiger Verzicht des Kunden auf Mängel- oder sonstige Ansprüche aus der Lieferung.
- Bis zur Erledigung der Mängelrüge darf die bemängelte Ware ohne unsere Zustimmung nicht verändert werden. Der Kunde ist verpflichtet, die bemängelte Ware sorgfältig aufzubewahren, zur Besichtigung verfügbar zu halten und uns auf Verlangen eine Probe zu überlassen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Ersatz von Verwahrungs- oder sonstigen Kosten.
- Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
- Sind besondere Qualitätsbedingungen gestellt worden oder wird die Ware im Auftrag des Kunden an einen anderen Empfänger oder ins Ausland versandt, so muss sie in unserem Werk vor Versand im Auftrag des Kunden geprüft und abgenommen werden. Andernfalls gilt die Ware mit dem Versand als bedingungsfrei geliefert.
- Wünscht der Kunde, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so hat er uns dieses mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfungen sind bis zum Vertragsabschluss zu vereinbaren.
- Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
- Eine Gewährleistung für die Eignung für die vorgesehene Verwendung des von uns angebotenen Materials übernehmen wir nicht. Der Kunde trägt vielmehr im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffs und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung beigestellter Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden.
- Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
- Ferner steht der Kunde dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Dem Kunden steht es frei, uns nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Rechte Dritter trifft. Soweit uns danach eine Haftung gegenüber Dritten trifft, stellt er uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise entstehen, frei. Wir sind nicht berechtigt – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
- Bei mangelhafter Ware erfolgt nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder, sofern möglich, Nachbesserung. Beanstandete Ware kann nur mit unserem Einverständnis zurückgesandt werden. Gewährleistungsrechte stehen nur unseren Vertragspartnern zu. Eine Abtretung ist ausgeschlossen.
- Der Kunde hat das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt, wenn eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist für die Nacherfüllung (Mängelbeseitigung, Nachlieferung, Beschaffung von Ersatzteilen) bezüglich eines Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreicht die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt oder einer der Parteien nicht mehr zumutbar ist. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
- Die Haftung für sämtliche Schäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht in den vorstehenden Bestimmungen ausdrücklich benannt sind, auch soweit sie nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Inhaber, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen von uns entstanden sind oder die aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren. Im letzteren Fall wird die Haftung allerdings nur für den typischerweise eintretenden, voraussehbaren Schaden übernommen.
- Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht in den Fällen, in welchen bei Fehlern des Liefergegenstandes für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder durch privat genutzte Gegenstände verursachte Schäden an Sachen gehaftet wird. Auch gilt der Haftungsausschluss nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, sofern die Zusicherung gerade bezweckt, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
- Die Gewährleistungszeit beträgt für neu gelieferte Waren bei sachgemäßer Verwendung für Kaufleute und Unternehmer zwölf Monate nach Gefahrübergang auf den Käufer, bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Bei gebrauchten Sachen wird bei Kaufleuten und Unternehmern die Gewährleistung ausgeschlossen, bei Verbrauchern auf ein Jahr begrenzt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
- TKR haftet in keinem Fall über das hinaus, was in den Gesetzen der jeweils anwendbaren Rechtsordnung bestimmt ist.
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- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 11 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche auf entgangenen Gewinn, aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
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§ 14 Muster, Werkzeuge, Zeichnungen
- Muster und Werkzeuge sind uns vom Auftraggeber im Bedarfsfall verpackungs- und frachtfrei an unser Werk anzuliefern.
- Stellen wir nach den vom Kunden übermittelten Vorlagen zur Produktion benötigte Muster und Werkzeuge her, so beanspruchen wir hierfür eine Beteiligung des Kunden an den Herstellungskosten, die wir im Rahmen der Vertragsverhandlungen mitteilen und nach Freigabe in Rechnung stellen. Ungeachtet des Herstellungskostenanteils bleiben wir Eigentümer der hergestellten Werkzeuge.
- Für die uns übergebenen Muster und Werkzeuge übernehmen wir nur die Verantwortung für sachgemäße Benutzung und Lagerung. Es ist Sache des Eigentümers, Muster und Werkzeuge gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl ausreichend zu versichern.
- Muster, die fünf Jahre und länger nicht für verwendet wurden, gehen ohne besondere Benachrichtigung in unser Eigentum über und werden ggf. zu unserer Entlastung vernichtet.
- Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung oder Muster zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
- Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle, Werkzeuge und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
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§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, ausschließlich deutsches Recht. UN Kaufrecht wird ausdrücklich abbedungen.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort für Kaufleute ist Gevelsberg (Westfalen).
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt
Sie können sich unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen hier herunterladen.
Sie können sich unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen hier herunterladen.